# § 5 THW-MitwV — Verstoß gegen Dienstpflichten

THW-Mitwirkungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn der Helferin oder dem Helfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.

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Zitiervorschlag: § 5 THW-MitwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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