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§ 2 THW-MitwV — Begründung des Dienstverhältnisses

THW-Mitwirkungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.