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# § 2 THW-AbrV — Anforderung und Durchführung von Hilfeleistungen

THW-Abrechnungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes wird vom Technischen Hilfswerk auf schriftliche oder elektronische Anforderung der zuständigen Stellen geleistet. Liegt eine schriftliche oder elektronische Anforderung vor Durchführung der technischen Hilfe nicht vor, ist sie nachzureichen oder durch einen Vermerk aktenkundig zu machen. Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes wird nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung geleistet.

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Zitiervorschlag: § 2 THW-AbrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/THW-AbrV/2

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