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# Art 2 TFoStG (Bayern) — Zweck, Stiftungsgenuß

Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung hat im Bereich Forschung den Zweck,

1. ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre, außeruniversitäre oder unternehmerische Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns, die Verteidigung oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,

2. die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft

zu fördern. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Stiftung hat im Bereich Transformation den Zweck, Unternehmen im Freistaat Bayern ergänzend zu staatlichen Förderungen vor allem zur Bewältigung des Wandels der wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Dazu zählt auch die innovative Umstellung von Produktionslinien namentlich zugunsten der Verteidigung. Gefördert werden sollen standortrelevante Transformationsvorhaben in ganz Bayern. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Art 2 TFoStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/2

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