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# § 8 TEVO (Nordrhein-Westfalen) — Pauschale Abfindung

Trennungsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Maßnahmen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Einzelvergütungen nach den §§ 3 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren. Die Höchstbeträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 sind zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 8 TEVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/8

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