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# § 6 TEVO (Nordrhein-Westfalen) — Reisebeihilfe für Heimfahrten

Trennungsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigte nach § 4 erhalten eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Anstelle einer Reise der oder des Berechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.

(3) Als Reisebeihilfe werden die Fahrkosten der niedrigsten buchbaren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.

(4) Wird der Dienstort wegen Erkrankung oder wegen Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften verlassen, werden für die Fahrt zum Wohnort und zurück Fahrkosten nach Absatz 3 oder bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent je Kilometer erstattet.

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Zitiervorschlag: § 6 TEVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/6

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