Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und Beamtinnen vor.
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Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und Beamtinnen vor.