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§ 5 TEHG — Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 13.04.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:

1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.