# § 39 TEHG 2025 — Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 39 TEHG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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