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§ 33 TEHG 2011 — Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.