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# § 4 TBelV — Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

Transparenzregisterbeleihungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle

- 1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und

- 2. die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.

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Zitiervorschlag: § 4 TBelV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/4

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