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§ 2 TArztHAusbZustV — Fachliche Eignung

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.