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# Anlage 7 TAppV — (zu § 56 Abs. 3)

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin (Vor- und Zuname)
hat
1.	in der Zeit vom	bis
	in dem Schlachthof in,	Tierart:,
2.	in der Zeit vom	bis
	in dem Schlachthof in,	Tierart:,
3.	in der Zeit vom	bis
	in dem Schlachthof in,	Tierart:,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
		,	den
(Siegel oder Stempel)	(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
		,	den
(Siegel oder Stempel)	(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
		,	den
(Siegel oder Stempel)	(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
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Zitiervorschlag: Anlage 7 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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