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# § 9 TAppV — Ablegung der Prüfung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Sie können auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 9 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/9

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