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# § 7 TAppV — Meldung zur Prüfung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

- 1. der Personalausweis,

- 2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie

- 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31.

Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.

(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Sie können in anderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt wird. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.

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Zitiervorschlag: § 7 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/7

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