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§ 64 TAppV — Approbationsurkunde

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.