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# § 60 TAppV — Ausbildungsstätten, Dauer

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

- 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

- 2. in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

- 3. in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,

- 4. in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

- 5. bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

- 6. in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

- 7. in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.

Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

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Zitiervorschlag: § 60 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/60

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