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# § 51 TAppV — Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über das Schuldrecht und dessen Auswirkungen beim Tierkauf und der tierärztlichen Kaufuntersuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärztlichen Sorgfaltspflichten und dem Haftpflichtrecht darzulegen. Darüber hinaus haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.

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Zitiervorschlag: § 51 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/51

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