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# § 50 TAppV — Chirurgie und Anästhesiologie

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 50 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/50

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