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# § 41 TAppV — Arznei- und Betäubungsmittelrecht

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 41 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/41

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