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§ 28 TAppV — Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet haben.