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# § 15 TAppV — Unregelmäßigkeiten

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären. Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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