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# § 11 TAppV — Prüfungstermin

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.

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Zitiervorschlag: § 11 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/11

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