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§ 1 TAMMitDurchfV — Mitteilungen des Tierhalters nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern die Mitteilung in elektronischer Form erfolgt, ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln.