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# Anlage 2 TAMG — (zu § 57 Absatz 3 Satz 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten

Tierarzneimittelgesetz  
Stand: 14.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 160, S. 62)

- 1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),

- 2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),

- 3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),

- 4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die

  - a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,

  - b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,

  - c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,[17]

- 5. Angaben nach § 55 Absatz 3:Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,

- 6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),[18]

- 7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:

  - a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,

  - b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,

  - c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,

  - d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,

  - e) die Nutzungsart der behandelten Tiere,

  - f) die Anzahl der behandelten Tiere,

  - g) die Anzahl der Behandlungstage und

  - h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,

- 8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1),[19]

- 9. Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:

  - a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,

  - b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,

  - c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und

  - d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.

17 Anlage 2 Nummer 4 gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356) ab 1. Januar 2027 in folgender Fassung: 4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3: für jedes Kalenderjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die

- a) in jedem Kalenderjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,

- b) im Verlauf eines jeden Kalenderjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,

- c) im Verlauf eines jeden Kalenderjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,

18 Anlage 2 Nummer 6 gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 356) ab 1. Januar 2027 in folgender Fassung: 6. Angabe des Kalenderjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),

19 Anlage 2 Nummer 8 gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 356) ab 1. Januar 2027 in folgender Fassung: 8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr ermittelten betrieblichen jährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1),

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TAMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 14.08.2026

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