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# Anlage 1 TAMG — (zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1) Einteilung der Nutzungsarten

Tierarzneimittelgesetz  
Stand: 14.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 160, S. 61)

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1	2	3	4
Laufende Nummer	Nutzungsart	Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren	Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittel- verwendung
1.	Rinder (Bos taurus)
1.1	Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung	X	X
1.2	nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten	X	X
1.3	zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten		X
1.4	Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind		X
1.5	auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten		X
1.6	Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden		X
2.	Schweine (Sus scrofa domestica)
2.1	nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird	X	X
2.2	Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg	X	X
2.3	zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg	X	X
2.4	zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung	X	X
2.5	nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg		X
2.6	Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden		X
3.	Hühner (Gallus gallus)
3.1	zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres	X	X
3.2	zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb	X	X
3.3	zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb	X	X
3.4	Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport		X
3.5	sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen		X
4.	Puten (Meleagris gallopavo)
4.1	zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres	X	X
4.2	Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport		X
4.3	sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen		X
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Zitiervorschlag: Anlage 1 TAMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 14.08.2026

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