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# § 88 TAMG — Strafvorschriften

Tierarzneimittelgesetz  
Stand: 14.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,

- 2. entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,

- 3. entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,

- 4. entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder

- 5. entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.

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Zitiervorschlag: § 88 TAMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 14.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/88

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