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# § 59 TAMG — Verarbeitung und Übermittlung von Daten

Tierarzneimittelgesetz  
Stand: 14.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

- 1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,

- 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58,

- 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,

- 4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3,

- 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,

- 6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und

- 7. in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken.

Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Nummer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur Kenntnis gegeben.

(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass

- 1. ein Verstoß vorliegt

  - a) gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,

  - b) das Tierschutzrecht oder

  - c) das Tiergesundheitsrecht und

- 2. diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 59 TAMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 14.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/59

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