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# § 36 TAMG — Information der Öffentlichkeit

Tierarzneimittelgesetz  
Stand: 14.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:

- 1. die Erteilung von Zulassungen,

- 2. die Einstufung von Tierarzneimitteln,

- 3. die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,

- 4. das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,

- 5. die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,

- 6. den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,

- 7. Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,

- 8. die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,

- 9. die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und

- 10. den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.

(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 36 TAMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 14.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/36

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