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# § 20 TÄHAV 2025 — Ordnungswidrigkeiten

Tierärztliche-Hausapothekenverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Absatz 2 Nummer 15 des Tierarzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 4 Absatz 3 einen Betriebsraum verwendet,

- 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt einer Vernichtung zugeführt wird,

- 3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ein Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt mitführt,

- 6. entgegen § 11 Absatz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,

- 7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel umwidmet,

- 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,

- 9. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 10. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Verschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

- 11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Verschreibung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

- 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Verschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 20 TÄHAV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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