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§ 6 SzPlusVertV (Brandenburg) — Berechnung der Schlüsselzuweisung Plus

Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zielniveau eines Ausgleichsjahres ist so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Verteilmasse gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(2) Das Zielniveau des jeweiligen Ausgleichsjahres darf den Wert von 85 Prozent der Finanzkraft nicht überschreiten.