(1) Das Zielniveau eines Ausgleichsjahres ist so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Verteilmasse gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(2) Das Zielniveau des jeweiligen Ausgleichsjahres darf den Wert von 85 Prozent der Finanzkraft nicht überschreiten.