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§ 5 SzPlusVertV (Brandenburg) — Zielniveau und Ausgleichsgrad

Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zielniveau der relativen Mindestausstattung ist der zu erreichende Grad (prozentualer Anteil) der Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde im Vergleich zum Landesdurchschnitt. In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes wird das Zielniveau im jeweiligen Ausgleichsjahr variabel bestimmt.

(2) Der Ausgleichsgrad legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Differenz zwischen Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde und Zielniveau ausgeglichen wird. Der Ausgleichsgrad beträgt 90 Prozent.