§ 3 SzPlusVertV (Brandenburg) — Umfang der Schlüsselzuweisung Plus

Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Finanzierung der Schlüsselzuweisung Plus werden in dem jeweiligen Ausgleichsjahr die erforderlichen Mittel dem Anteil der allgemeinen Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes entnommen. Die Entnahme erfolgt vor Verwendung und rechnerischer Aufteilung der Teilschlüsselmasse nach Satz 1.

(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf im jeweiligen Ausgleichsjahr gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes den Betrag von 50 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage, das nach § 1 Absatz 4 und § 17a Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes im kommunalen Finanzausgleich dieses Jahres bereitgestellt wird, nicht überschreiten.