(1) Zur Finanzierung der Schlüsselzuweisung Plus werden in dem jeweiligen Ausgleichsjahr die erforderlichen Mittel dem Anteil der allgemeinen Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes entnommen. Die Entnahme erfolgt vor Verwendung und rechnerischer Aufteilung der Teilschlüsselmasse nach Satz 1.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf im jeweiligen Ausgleichsjahr gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes den Betrag von 50 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage, das nach § 1 Absatz 4 und § 17a Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes im kommunalen Finanzausgleich dieses Jahres bereitgestellt wird, nicht überschreiten.