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# § 8 SystElektronAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Arbeitsauftrag	40 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Kundenauftrag	25 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Systementwurf	12,5 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse	12,5 Prozent,
5.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 8 SystElektronAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SystElektronAusbV%202008/8

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