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# § 3 SystElektronAusbV 2008 — Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

- 7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

- 8. Einrichten des Arbeitsplatzes,

- 9. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen,

- 10. Herstellen von Komponenten und Geräten,

- 11. Montieren und Installieren,

- 12. Installieren von Systemkomponenten,

- 13. Programmieren und Testen,

- 14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten,

- 15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,

- 16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,

- 17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,

- 18. Durchführen von Serviceleistungen.

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Zitiervorschlag: § 3 SystElektronAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SystElektronAusbV%202008/3

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