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# § 9 SysStabV — Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

Systemstabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Absatz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.

(2) Weiterhin sind Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 verpflichtet, die Nachrüstung des an die Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauftragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.

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Zitiervorschlag: § 9 SysStabV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/9

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