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Art 9 SudetStG (Bayern) — Gebühren

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung ihrer Satzung Gebühren erheben.