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# Art 7 SudetStG (Bayern) — Stiftungsrat

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus

1. dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin als vorsitzendem Mitglied,

2. dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales als dessen Stellvertreter,

3. fünf Vertretern des Landtags, die dem Landtag nicht angehören müssen,

4. fünf Vertretern aus dem Kreis der Sudetendeutschen, die vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft bestellt werden und

5. je einem Vertreter

a) der Bundesregierung,

b) der Staatskanzlei,

c) des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,

d) des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und

e) des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden jeweils für eine Dauer von fünf Jahren entsandt. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 können für die verbleibende Amtszeit nach Satz 2 bis zu drei weitere Personen in den Stiftungsrat wählen, wenn die Mitglieder diese Personen für die Förderung der Arbeit der Stiftung als besonders notwendig erachten.

(3) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Aufwendungsersatz.

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Zitiervorschlag: Art 7 SudetStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/7

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