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# Art 6 SudetStG (Bayern) — Stiftungsvorstand

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Sie werden vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Bundesvorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft und dem Stiftungsrat auf fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit und in den Fällen des Satzes 4 bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie nicht Bedienstete der Stiftung sind. Sie können hauptamtlich tätig sein, aber nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(4) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

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Zitiervorschlag: Art 6 SudetStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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