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Art 3 SudetStG (Bayern) — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. dem zum 31. Dezember 2017 vorhandenen Grundstockvermögen sowie

2. sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.