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# Art 2 SudetStG (Bayern) — Zweck, Stiftungsgenuss

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 52 und 55 bis 68 der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet. Sie hat vor allem

1. in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut zu pflegen, es im Bewußtsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis zu erhalten,

2. die Aufgaben zu unterstützen, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen,

3. Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufzunehmen und für die in Nummer 1 genannten Zwecke zu nutzen oder treuhänderisch zu verwalten,

4. Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe zu betreuen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Art 2 SudetStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/2

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