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Art 10 SudetStG (Bayern) — Satzung

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Diese erläßt die Staatsregierung.