nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SuSchVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gegenstand der Prüfung zum Sachkundenachweis

Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der anschließenden Prüfung zum Sachkundenachweis sind die in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Sachgebiete. Die Prüfung hat sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete zu erstrecken.