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§ 3 SuSchVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren der Unterrichtung

Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 14 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Anzahl der zu unterrichtenden Personen 20 nicht übersteigen sollte.