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§ 3 StufAVO-Feu NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 5 Absatz 4 und 5) verfügen.

(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.