(1) Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
(2) Ein auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditierter Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.