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# § 2 StudWV (Bayern) — Aufgabe und Zweck

Verordnung über die bayerischen Studentenwerke  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) liegende wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen. Die Studentenwerke verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Studentenwerke dürfen ihre Mittel und Mehrerlöse aus Nebenbetrieben nur für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke verwenden. Aus den Mitteln dürfen Mitglieder ihrer Organe oder sonstige Personen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Dies gilt für die Mitglieder der Organe auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Studentenwerke nach § 3 Abs. 2 auf nichtstaatliche Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen erstreckt, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG auch für diese Einrichtungen als eigene Aufgaben wahr.

(4) Die Aufgaben nach Art. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayRS 2230-2-1-K) sind den Studentenwerken als staatliche Aufgaben gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG übertragen.

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Zitiervorschlag: § 2 StudWV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/2

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