nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 StudAkkV (Brandenburg) — Zugangsvoraussetzungen

Studienakkreditierungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.

(2) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können die Hochschulen gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch Satzung weitere Voraussetzungen vorsehen.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 5 StudAkkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
