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§ 3 StuSembSV (Bayern)

Studienseminarverordnung berufliche Schulen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberbayern. Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bestimmt.