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§ 82 StromVKG — Abrechnung, Fälligkeit

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 23.07.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit.

(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.